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SATZUNG des Vereins Sulzbach hilft Benin e.V.

„Verein zur Förderung humanitärer Maßnahmen“

 § 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 1) Der Verein führt den Namen: “Sulzbach hilft Benin e.V.“

2) Der Verein hat seinen Sitz in Sulzbach/Saar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen. 

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK UND MITTELVERWENDUNG DES VEREINS

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus ist er politisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung von humanitären Entwicklungsprojekten in Benin. Diese Projekte umfassen die Bereiche:

 

  •   Gesundheitswesen
  •   Bildungswesen, z.B. die Förderung aller Kinder
  •   berufliche Ausbildung für Mädchen und Jungen,
  •   Aufbau von Infrastrukturen, z.B. für Strom -, Wasserver- und -entsorgung, nicht für kommerzielle Zwecke,
  •   Nutzung der Sonnenenergie,
  •   Verbesserung der Agrarstruktur, der Wirtschaft und Viehzucht, nicht für kommerzielle Zwecke
  •   Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland über Benin
  •   Deutschland im Sinne eines interkulturellen Austauschs,
  •   Entwicklung und Förderung von speziellen Frauenprojekten
  •   und aller sonst in Frage kommenden entwicklungspolitischen Maßnahmen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Beratung, Finanzierung und Durchführung einzelner Projekte, über deren Übernahme der Vorstand entscheidet.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung keine Abfindung und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder geleistete Beiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Alle Mitglieder werden zur Erfüllung des Vereinszwecks ausschließlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

6) Auslagen werden nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Vorstandes erstattet.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

2)  Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3)  Die Mitgliedschaft erlischt:

  •  durch Tod oder Auflösung
  •  durch Austritt
  •  durch Ausschluss aus dem Verein.

 4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende.

 5) Der Ausschluss durch den Vorstand ist zulässig, 

  • wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mit mehr als 12 Monaten im Rückstand ist oder 
  • wenn ein Mitglied gegen Satzung oder satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins verstößt oder den Interessen des Vereins grob zuwider handelt.

6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder mit dem Beitrag trotz Mahnung für ein Jahr im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung  Einspruch eingelegt werden.

 

§ 4 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch die/den Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. 

 2) Der/die Vorsitzende kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der/die Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt.

3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

 

  •  Entgegennahme der Vorstands-, Kassen- und Revisionsberichte
  •  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  •  Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
  •  Entlastung des Vorstandes
  •  Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  •  Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  •  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden 

Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für die Mitglieder, die juristische Personen sind. Beschlussfähigkeit hierüber liegt vor, wenn mindestens ¼ der  

Mitglieder anwesend sind. Ist in solchen Fällen die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann auf eine halbe Stunde später eine weitere Sitzung

einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

6) Die Mitglieder des Vorstandes (§ 6 Abschnitt 1a bis 1e) werden einzeln gewählt. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 

Die Beisitzer/innen (f) können en bloc gewählt werden.

Grundsätzlich sind Wahlen per Akklamation möglich, es sei denn, ein Mitglied beantragt die Durchführung von geheimen Wahlen.

7) Personen können auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

 

§ 6  VORSTAND

1) Der Vorstand besteht aus:

  •  dem/der Vorsitzenden 
  •  zwei Stellvertretern/innen
  •  dem/der Schatzmeister/in 
  •  dem/der Schriftführer/in
  •  dem/ der Pressesprecher/in
  •  den Beisitzern/innen  (mindestens 3)

2) Die Vorstandsmitglieder  werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

3) Der Vorstand tagt regelmäßig, jedoch mindestens dreimal im Jahr. Er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem/der Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch-schriftlich einberufen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

5) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/-n, die beiden Stellvertreter/-innen und den/ Schatzmeister/-in vertreten, wovon jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

6)   Die Übernahme von zwei Vorstandsämtern durch eine Person ist zulässig.

7)   Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es zwei Funktionen im Vorstand ausübt.

8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied benennen, das kommissarisch die Geschäfte für die restliche Amtsdauer übernimmt und stimmberechtigt ist.

9)   Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende persönliche Aufwendungen

können in angemessenem Rahmen nur mit Zustimmung des Vorstandes vergütet werden. 

10)   Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener  

Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, soweit diese Änderungen von Aufsichts-, 

Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich 

mitgeteilt werden.

11)   Die Haftung des Vorstandes ist im Verhältnis zu den Mitgliedern und dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Vorstandsmitglieder haben auf Antrag Anspruch auf ihre Tätigkeiten umfassenden Haftpflichtversicherungsschutz in angemessener Höhe.

 

§ 7  KASSENPRÜFUNG

1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen.

Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

2) Ihre Aufgabe ist es, die ordnungsgemäße Führung der Kassenbelege, der Zahlungsein- und -ausgänge sowie aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu überprüfen.

3) Die Überprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer/innen findet bis zum 01.03. des folgenden Kalenderjahres statt.

4) Die Kassenprüfer/innen haben darauf zu achten, dass alle Ausgaben des Vereins durch entsprechende Beschlüsse des Vorstandes gedeckt sind.

5) Sie erstatten Bericht über die Kassenführung des Vereins im Rahmen der Mitgliederversammlung.

 

 § 8 NIEDERSCHRIFTEN

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bzw. der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Nach der Genehmigung des Vorstandes sind diese vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

 

 § 9  MITGLIEDSBEITRAG

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

2) Mitgliedsbeiträge sind im Lastschriftverfahren einzuziehen.

 

 § 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilmäßig an aktuell laufende Projekte. Im Falle fehlender Projekte fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an die evangelische sowie die katholische Kirche Sulzbach.

 

 § 11 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 

2015   in Kraft.

Sulzbach/Saar,   14. Oktober 2015

Unterschriften: